AntiCastorNetz Magdeburg
Repression
Neckarwestheim-Bußgeldprozess
Schriftverkehr
Urteil eineR anderen AktivistIn
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Amtsgericht Ludwigsburg
Im Namen des Volkes
Urteil
in der Bußgeldsache
########### ########### geboren am ######## in #################, wohnhaft
#####################,
wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz
Das Amtsgericht Ludwigsburg - Strafrichter - hat in der Sitzung vom
07.06.2002, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Engelbrecht
als Vorsitzender
Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde gemä2ß
§78 Abs. 5 0WiG abgesehen
für Recht erkannt:
#### Betroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen
Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 Versammlungsgesetz zu der Geldbuße von
50,- Euro verurteilt.
#### Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ##### notwendigen
Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 15 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 Versammlungsgesetz
I.
### ##-jährige Angeklagte ist fest angestellte###### und
###########. ##### ist ######. ##### Einkommensverhältnisse sind
geordnet. Im Bundeszentralregister findet sich keine Eintragung.
II.
#### Betroffene war am 24.04.2001 gegen 05.45 Uhr in 74376 Gemmrigheim
Teilnehmer einer Sitzblockade auf der Kreisstraße 1624, obwohl mit
Allgemeinverfügung vom 18.04.2001 durch das Landratsamt Ludwigsburg für
die Zeit vom 23.04.2001, 0.00 Uhr bis zum Ende des Straßentransportes
(Ankunft der Excellox-Behälter im Gelände des Dampfkraftwerks in
Walheim), längstens jedoch bis Montag, den 30.04.2001, 24.00 Uhr, alle
nicht angemeldeten öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und
Aufzüge sowie alle angemeldeten Versammlungen unter freiem Himmel und
Aufzüge in der genannten Zeit und in folgendem räumlichen Bereich
untersagt waren:
Transportstrecke für die Excellox-Behälter auf folgenden Straßen und
beiderseits davon in einer Tiefe von 50 m gemessen ab dem Straßenrand:
auf Gemarkung Gemmrigheim Kreisstrasse K 1624 (Neckarwestheim-Kirchheim)
ab Einmündung der Feldwege Nr. 1762 und 2384 bis zum Knoten K 1624/K 1625
und Kreisstrasse K 1625 (Kirchheim BAB Anschlussstelle Mundelsheim)
westlich in Richtung Kirchheim a. N.. Die sofortige Vollziehung wurde
angeordnet und unmittelbare Zwang angedroht.
#### Betroffene hielt sich in der beschriebenen Verbotszone auf. Einer
3-maligen deutlich hörbaren Aufforderung der Polizei, die Fahrbahn bzw.
das Gelände zu räumen und sich aus der versammlungsrechtlichen
Verbotszone zu entfernen, kam ### nicht nach, weshalb ### unter Anwendung
unmittelbaren Zwanges entfernt werden musste. ### Betroffene ließ sich
widerstandslos festnehmen und mit einfacher körperlicher Gewalt
wegtragen. ### Betroffene wurde in Gewahrsam genommen und um 14.23 Uhr
wieder entlassen.
Der Betroffene wollte auf die Gefahren der Atomkraft hinweisen und den
Transport der Excellox-Behälter mindestens erschweren und möglichst
verhindern.
Excellox-Behälter wurden am 24.04.2001 nicht transportiert.
III.
#### Betroffene hat dies in der Hauptverhandlung eingeräumt. ### hat
ausgeführt, dass ### seit Jahren in der Friedens- und
Antiatomkraftbewegung mitarbeite. Die Transporte der "Castor-Behälter"
stellten auf Grund der Niedrigstrahlung eine gegenwärtige Gefahr für
Menschen dar. Insbesondere würden auch die Gefahren durch Schädigungen
durch Neutronenstrahlung weit unterschätzt werden. Hierzu hat ####
Betroffene auch Informationen vorgelegt, die ###### These unterstützen.
Weiter seien die "Castor-Behälter" kontaminiert. Von dieser Kontamination
gehe eine gegenwärtige Gefahr für Menschen aus. Auch hierzu hat ###
Betroffene Informationen vorgelegt, die #### These unterstützen. Die
"Castor-Behälter" würden keine Sicherheit vor Unfällen gewähren. Die
Crashtests, die mit den "Castor-Behältern" durchgeführt worden seien,
entsprächen nicht den realen Bedingungen. Sie seien nur mit leeren
Behältern durchgeführt worden.
Mensch und Umwelt seien durch die Verarbeitung von Atommüll in den
sogenannten Wiederaufarbeitungsanlagen Sellafield und La Hague akut und
direkt gefährdet. Die Wiederaufbereitungsanlage Sellafield habe Meer,
Tiere und Menschen verseucht. Messungen vor La Hague im Meer bewiesen,
dass der Meeresboden so radioaktiv sei wie Kernbrennstoff. Es würden auch
radioaktive Partikel in die Umwelt (Luft, Land und Meer) entweichen, ohne
dass es eine Möglichkeit der Verhinderung gebe. Diese Partikel würden
sich in der Nahrungskette anreichern. Die in der Umgebung der
Wiederaufarbeitungsanlagen lebenden Menschen seien akut gefährdet. Das
Krebsrisiko steige enorm an. So sei die Umgebung von Sellafield etwa so
stark verseucht wie um den Katastrophenreaktor Tschernobyl. Dies habe
eine Probenentnahme durch Greenpeace im Mai und Juni 1998 ergeben.
Die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente stelle eine Rechtsbruch
des deutschen Atomgesetzes (§ 9 a Abs. 1 Atomgesetz) dar. Die Analysen
von Sellafield bewiesen, dass eine schadlose Verwertung und Entsorgung
nicht möglich sei, das Atomgesetz fordere dies jedoch. #### verweise hierzu
auch auf den Greenpeace-Bericht "Wiederaufbereitung in Sellafield:
Systematisch radioaktive Verseuchung der Umwelt". Dieser Bericht habe
ergeben, dass die radioaktive Belastung der Umwelt um Sellafield deutlich
erhöhte Messwerte ausweise. In Kinderzähnen würde sich Plutonium
ansammeln. Tauben hätte Cäsium im Fleisch, die Grenzwerte der EU würden
bei weitem überstiegen. Leukämie trete bei Kindern gehäuft auf.
Es gebe und habe zahlreiche Unfälle in der Wiederaufbereitungsanlage von
Sellafield gegeben. Es habe Lecks gegeben, aus denen radioaktive
Flüssigkeiten ausgelaufen seien, beim Austritt von Radioaktivität seien
öfters Arbeiter verstrahlt worden. Im Komplex von Sellafield werde die
Menge des Atommülls ständig vergrößert, insbesondere durch zwangsweise
Stilllegungen ganzer Komplexe, die verseucht seien.
Die Sitzblockade vor dem AKW Kornwestheim vom April 2001 habe dazu bei
getragen, dass die Zahl der Atomtransporte in die
Wiederaufarbeitungsanlagen reduziert würde. Dies sei ein Erfolg dieser
Blockade gewesen.
##### Betroffene beruft sich mit den obenaufgeführten Argumenten darauf,
dass #### und alle anderen Teilnehmer an der Sitzblockade nicht
rechtswidrig gehandelt hätten (§ 16 0WiG, rechtfertigender Notstand).
Die gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für das Leben der
Teilnehmer und aller Menschen durch die Wiederaufarbeitung der
Brennelemente und den Transport dieser Elemente rechtfertige es, die ####
vorgeworfenen Handlung, nämlich den Verstoß gegen das Versammlungsgesetz,
zu begehen. Die Gefahren, die von der Atomkraft ausginge und die ####
geschildert habe, sei so groß, dass sie die Beeinträchtigungen durch die
Sitzblockade bei weitem überwiege.
Hier habe #### eine Interessenabwägung vorgenommen, die dazu geführt habe,
dass ### sich zur Teilnahme an der Aktion entschlossen habe.
IV.
Der oben unter II. festgestellte Sachverhalt begründet die Verurteilung
#### Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das
Versammlungsgesetz gemäß §§ 15 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3
Versammlungsgesetz. Das Landratsamt Ludwigsburg hat als zuständige
Behörde die Versammlung (alle nicht angemeldeten öffentlichen
Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sowie alle angemeldeten
Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf den beschriebenen
Flächen) durch die Allgemeinverfügung vom 18.04.2001 verboten.
##### Betroffene hätte sich daran halten müssen. Ein rechtfertigender
Notstand gern. § 16 0WiG liegt nicht vor. Auch wenn man davon ausginge,
dass eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut
gegeben ist und dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt, so hat ##### Betroffene nach Auffassung des
Amtsgerichts nicht ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr benützt.
Um auf das Anliegen der Friedens- und Antiatomkraftbewegung hinzuweisen,
hätte es jedenfalls am 24.04.2001 genügt, auf nicht versammlungsfreier
Zone, die allgemein bekannt war, eine Kundgebung oder Demonstration
durchzuführen.
Weiter ist fraglich, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte
Interesse wesentlich überwiegt. Nicht verkannt werden darf, dass, wenn
man sich einmal für Atomkraftwerke entschieden hat, die ausgebrannten
Brennstäbe zumindest in ein Endlager transportiert werden müssen.
Dies ist letztlich eine politische Entscheidung, die vom Amtsgericht
nicht zu bewerten ist.
V.
Bei der Bemessung der Geldbuße stand dem Amtsgericht ein durch §§ 15 Abs.
1, 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 1. Halbsatz Versammlungsgesetz eröffneter
Bußgeldrahmen bis zu einer Geldbuße von 500 Euro für einen vorsätzlichen
Verstoß zur Verfügung.
Das Amtsgericht berücksichtigte zu Gunsten ############, dass ########## nicht
vorbestraft ist, dass ########## eine friedliche Gesinnung hat und ########### sich
engagiert für ####### Anliegen einsetzt. Weiter handelte es sich um eine
friedliche Sitzblockade und dass sich ###### Betroffene widerstandslos
wegtragen ließ. Es wurde auch positiv berücksichtigt, dass ##### einige
Stunden in Polizeigewahrsam war, bis ###### wieder gegen 14.23 Uhr
freigelassen wurde.
Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse, ##################
ist festangestellter ######################, hielt das
Amtsgericht eine Geldbuße in Höhe von 50,- Euro für tat- und
schuldangemessen.
VI.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO in
Verbindung mit § 46 0WiG.
Engelbrecht
Richter am Amtsgericht
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