AntiCastorNetz Magdeburg

Repression

Neckarwestheim-Bußgeldprozess
Schriftverkehr

Urteil eineR anderen AktivistIn

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Amtsgericht Ludwigsburg

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Bußgeldsache

########### ########### geboren am ######## in #################, wohnhaft #####################,

wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz

Das Amtsgericht Ludwigsburg - Strafrichter - hat in der Sitzung vom 07.06.2002, an der teilgenommen haben: Richter am Amtsgericht Engelbrecht als Vorsitzender

Von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wurde gemä2ß §78 Abs. 5 0WiG abgesehen

für Recht erkannt:

#### Betroffene wird wegen einer Ordnungswidrigkeit des vorsätzlichen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 3 Versammlungsgesetz zu der Geldbuße von 50,- Euro verurteilt.

#### Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens und ##### notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 15 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 Versammlungsgesetz

I.

### ##-jährige Angeklagte ist fest angestellte###### und ###########. ##### ist ######. ##### Einkommensverhältnisse sind geordnet. Im Bundeszentralregister findet sich keine Eintragung.

II.

#### Betroffene war am 24.04.2001 gegen 05.45 Uhr in 74376 Gemmrigheim Teilnehmer einer Sitzblockade auf der Kreisstraße 1624, obwohl mit Allgemeinverfügung vom 18.04.2001 durch das Landratsamt Ludwigsburg für die Zeit vom 23.04.2001, 0.00 Uhr bis zum Ende des Straßentransportes (Ankunft der Excellox-Behälter im Gelände des Dampfkraftwerks in Walheim), längstens jedoch bis Montag, den 30.04.2001, 24.00 Uhr, alle nicht angemeldeten öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sowie alle angemeldeten Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge in der genannten Zeit und in folgendem räumlichen Bereich untersagt waren:

Transportstrecke für die Excellox-Behälter auf folgenden Straßen und beiderseits davon in einer Tiefe von 50 m gemessen ab dem Straßenrand: auf Gemarkung Gemmrigheim Kreisstrasse K 1624 (Neckarwestheim-Kirchheim) ab Einmündung der Feldwege Nr. 1762 und 2384 bis zum Knoten K 1624/K 1625 und Kreisstrasse K 1625 (Kirchheim BAB Anschlussstelle Mundelsheim) westlich in Richtung Kirchheim a. N.. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und unmittelbare Zwang angedroht.

#### Betroffene hielt sich in der beschriebenen Verbotszone auf. Einer 3-maligen deutlich hörbaren Aufforderung der Polizei, die Fahrbahn bzw. das Gelände zu räumen und sich aus der versammlungsrechtlichen Verbotszone zu entfernen, kam ### nicht nach, weshalb ### unter Anwendung unmittelbaren Zwanges entfernt werden musste. ### Betroffene ließ sich widerstandslos festnehmen und mit einfacher körperlicher Gewalt wegtragen. ### Betroffene wurde in Gewahrsam genommen und um 14.23 Uhr wieder entlassen.

Der Betroffene wollte auf die Gefahren der Atomkraft hinweisen und den Transport der Excellox-Behälter mindestens erschweren und möglichst verhindern.

Excellox-Behälter wurden am 24.04.2001 nicht transportiert.

III.

#### Betroffene hat dies in der Hauptverhandlung eingeräumt. ### hat ausgeführt, dass ### seit Jahren in der Friedens- und Antiatomkraftbewegung mitarbeite. Die Transporte der "Castor-Behälter" stellten auf Grund der Niedrigstrahlung eine gegenwärtige Gefahr für Menschen dar. Insbesondere würden auch die Gefahren durch Schädigungen durch Neutronenstrahlung weit unterschätzt werden. Hierzu hat #### Betroffene auch Informationen vorgelegt, die ###### These unterstützen.

Weiter seien die "Castor-Behälter" kontaminiert. Von dieser Kontamination gehe eine gegenwärtige Gefahr für Menschen aus. Auch hierzu hat ### Betroffene Informationen vorgelegt, die #### These unterstützen. Die "Castor-Behälter" würden keine Sicherheit vor Unfällen gewähren. Die Crashtests, die mit den "Castor-Behältern" durchgeführt worden seien, entsprächen nicht den realen Bedingungen. Sie seien nur mit leeren Behältern durchgeführt worden.

Mensch und Umwelt seien durch die Verarbeitung von Atommüll in den sogenannten Wiederaufarbeitungsanlagen Sellafield und La Hague akut und direkt gefährdet. Die Wiederaufbereitungsanlage Sellafield habe Meer, Tiere und Menschen verseucht. Messungen vor La Hague im Meer bewiesen, dass der Meeresboden so radioaktiv sei wie Kernbrennstoff. Es würden auch radioaktive Partikel in die Umwelt (Luft, Land und Meer) entweichen, ohne dass es eine Möglichkeit der Verhinderung gebe. Diese Partikel würden sich in der Nahrungskette anreichern. Die in der Umgebung der Wiederaufarbeitungsanlagen lebenden Menschen seien akut gefährdet. Das Krebsrisiko steige enorm an. So sei die Umgebung von Sellafield etwa so stark verseucht wie um den Katastrophenreaktor Tschernobyl. Dies habe eine Probenentnahme durch Greenpeace im Mai und Juni 1998 ergeben.

Die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente stelle eine Rechtsbruch des deutschen Atomgesetzes (§ 9 a Abs. 1 Atomgesetz) dar. Die Analysen von Sellafield bewiesen, dass eine schadlose Verwertung und Entsorgung nicht möglich sei, das Atomgesetz fordere dies jedoch. #### verweise hierzu auch auf den Greenpeace-Bericht "Wiederaufbereitung in Sellafield: Systematisch radioaktive Verseuchung der Umwelt". Dieser Bericht habe ergeben, dass die radioaktive Belastung der Umwelt um Sellafield deutlich erhöhte Messwerte ausweise. In Kinderzähnen würde sich Plutonium ansammeln. Tauben hätte Cäsium im Fleisch, die Grenzwerte der EU würden bei weitem überstiegen. Leukämie trete bei Kindern gehäuft auf.

Es gebe und habe zahlreiche Unfälle in der Wiederaufbereitungsanlage von Sellafield gegeben. Es habe Lecks gegeben, aus denen radioaktive Flüssigkeiten ausgelaufen seien, beim Austritt von Radioaktivität seien öfters Arbeiter verstrahlt worden. Im Komplex von Sellafield werde die Menge des Atommülls ständig vergrößert, insbesondere durch zwangsweise Stilllegungen ganzer Komplexe, die verseucht seien.

Die Sitzblockade vor dem AKW Kornwestheim vom April 2001 habe dazu bei getragen, dass die Zahl der Atomtransporte in die Wiederaufarbeitungsanlagen reduziert würde. Dies sei ein Erfolg dieser Blockade gewesen.

##### Betroffene beruft sich mit den obenaufgeführten Argumenten darauf, dass #### und alle anderen Teilnehmer an der Sitzblockade nicht rechtswidrig gehandelt hätten (§ 16 0WiG, rechtfertigender Notstand).

Die gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für das Leben der Teilnehmer und aller Menschen durch die Wiederaufarbeitung der Brennelemente und den Transport dieser Elemente rechtfertige es, die #### vorgeworfenen Handlung, nämlich den Verstoß gegen das Versammlungsgesetz, zu begehen. Die Gefahren, die von der Atomkraft ausginge und die #### geschildert habe, sei so groß, dass sie die Beeinträchtigungen durch die Sitzblockade bei weitem überwiege.

Hier habe #### eine Interessenabwägung vorgenommen, die dazu geführt habe, dass ### sich zur Teilnahme an der Aktion entschlossen habe.

IV.

Der oben unter II. festgestellte Sachverhalt begründet die Verurteilung #### Betroffenen wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz gemäß §§ 15 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3 Versammlungsgesetz. Das Landratsamt Ludwigsburg hat als zuständige Behörde die Versammlung (alle nicht angemeldeten öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sowie alle angemeldeten Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge auf den beschriebenen Flächen) durch die Allgemeinverfügung vom 18.04.2001 verboten.

##### Betroffene hätte sich daran halten müssen. Ein rechtfertigender Notstand gern. § 16 0WiG liegt nicht vor. Auch wenn man davon ausginge, dass eine gegenwärtige, nicht anders abwendbare Gefahr für ein Rechtsgut gegeben ist und dass das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt, so hat ##### Betroffene nach Auffassung des Amtsgerichts nicht ein angemessenes Mittel zur Gefahrenabwehr benützt.

Um auf das Anliegen der Friedens- und Antiatomkraftbewegung hinzuweisen, hätte es jedenfalls am 24.04.2001 genügt, auf nicht versammlungsfreier Zone, die allgemein bekannt war, eine Kundgebung oder Demonstration durchzuführen.

Weiter ist fraglich, ob das geschützte Interesse das beeinträchtigte Interesse wesentlich überwiegt. Nicht verkannt werden darf, dass, wenn man sich einmal für Atomkraftwerke entschieden hat, die ausgebrannten Brennstäbe zumindest in ein Endlager transportiert werden müssen.

Dies ist letztlich eine politische Entscheidung, die vom Amtsgericht nicht zu bewerten ist.

V.

Bei der Bemessung der Geldbuße stand dem Amtsgericht ein durch §§ 15 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 1. Halbsatz Versammlungsgesetz eröffneter Bußgeldrahmen bis zu einer Geldbuße von 500 Euro für einen vorsätzlichen Verstoß zur Verfügung.

Das Amtsgericht berücksichtigte zu Gunsten ############, dass ########## nicht vorbestraft ist, dass ########## eine friedliche Gesinnung hat und ########### sich engagiert für ####### Anliegen einsetzt. Weiter handelte es sich um eine friedliche Sitzblockade und dass sich ###### Betroffene widerstandslos wegtragen ließ. Es wurde auch positiv berücksichtigt, dass ##### einige Stunden in Polizeigewahrsam war, bis ###### wieder gegen 14.23 Uhr freigelassen wurde.

Unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensverhältnisse, ################## ist festangestellter ######################, hielt das Amtsgericht eine Geldbuße in Höhe von 50,- Euro für tat- und schuldangemessen.

VI.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung ergibt sich aus § 465 StPO in Verbindung mit § 46 0WiG.

Engelbrecht

Richter am Amtsgericht

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