2007-02:Rechtsinfos

Aus grünes blatt
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Rechtsinfos

Gleich mehrfach: Verfassungsgericht zum Demonstrationsrecht

jb Im Zusammenhang mit den Protesten gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm hat das Bundesverfassungsgericht eine Vielzahl von Entscheidungen getroffen. In der Sache hat es meist zwar Demonstrationsverbote verhängt oder diese bestätigt, aber dabei die vorher geltenden als rechtswidrig bezeichnet. Von Bedeutung ist der Spruch des höchsten Gerichtes, dass sich Versammlungsbehörden, Polizei und Gerichte nicht als Versammlungsverhinderer aufspielen dürfen, sondern in der Hauptsache zu klären haben, ob bzw. wie eine Versammlung durchführbar (und eben nicht verhinderbar) ist. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts sind auf deren Seite (http://www.bverfg.de) zu lesen, etliche Kommentare finden sich auf den Seiten der G8-ProtestiererInnen und auf http://www.de.indymedia.org.

Fast zeitgleich ist ein Gießener Urteil aufgehoben worden, bei dem es auch um das Demonstrationsrecht ging. Am 11. Januar 2003 hatte der Innenminister eine ihm unangenehme Versammlung durch die Polizei zerschlagen lassen. Weder bestand dafür ein Grund noch wurde die Demonstration vorher aufgelöst, sondern sofort eine Gruppe mit Transparent attackiert und der Redner auf der Demonstration festgenommen. Weil sich dieser gewehrt haben sollte, wurde er zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt – ohne Bewährung. Staatsanwaltschaft und die Gerichte aller Instanzen befanden den Angriff auf die Versammlung als rechtmäßig. Das Verfassungsgericht wischte diese Wertungen vom Tisch. Alles sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Da die Rechtsfehler sehr auffällig waren, ist kaum anzunehmen, dass Staatsanwälte, RichterInnen und Innenminister das nicht wussten. Sie verurteilen im Wissen, rechtswidrig zu handeln. Mehr über http://www.projektwerkstatt.de/prozess.

Gewahrsam muss sofort gerichtlich bestätigt werden

Das Landgericht Rostock hat am 3. Juni 2006 in einem Urteil festgestellt, dass ein Gewahrsam, bei dem nicht sofort eine richterliche Vorführung erfolgt ist, auch nicht durch eine spätere hinterher rechtmäßig werden kann. Das heißt, wenn die Vorführung verschleppt wurde (meist durch die Polizei), so ist die Inhaftierung während der Verschleppung und auch danach rechtswidrig. Ein rechtmäßiger Gewahrsam kann nicht aus einem unrechtmäßigen entstehen. Zitat aus dem Urteil: „Im vorliegenden Fall ist nach der Dokumentation die Festnahme am 02.06.2007 um 19.05 Uhr erfolgt und die Zuführung zur Gefangenensammelstelle um 20.50 Uhr (die Kammer geht davon aus, dass die entsprechende Angabe auf dem Kurzbericht Bl. 7 d. A. neben der GESA-Nr. die Aufnahmezeit in der GESA dokumentieren soll). Die Durchsuchung des Betroffenen ist ausweislich des Durchsuchungsprotokolls vom 02.06.2007 (BI. 12 d. A.) um 21.11 Uhr durchgeführt worden. Nach der Aufnahme in der GESA und der Durchführung der Durchsuchung hätte anschließend die Vorführung des Betroffenen vor den zuständigen Richter zur Herbeiführung einer Fortdauerentscheidung veranlasst werden müssen. Tatsächlich ist der Betroffene jedoch Stunden später, nämlich am Folgetage, dem 03.06.2007 um 04.39 Uhr dem Richter vorgeführt worden, ohne dass sich den Akten entnehmen ließe, dass diese Verzögerung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Da somit nach der Dokumentation nicht festgestellt werden kann, dass die Vorführung des Betroffenen vor den Richter unverzüglich erfolgt ist, konnte die Ingewahrsamnahme nicht aufrecht erhalten beleiben.“

Feldbefreiungen

Die zweite Instanz (Landgericht) hat die Verurteilung der beiden FeldbefreierInnen (Badingen im Juli 2006) bestätigt. Im Plädoyer des Staatsanwalts und in der Urteilsbegründung des Richters hoben beide vor allem darauf ab, dass das Demonstrationsrecht ein hohes Rechtsgut ist, dem aber Grenzen gesetzt sind. Sitzblockaden seien gerade noch erlaubt, Sachbeschädigungen aber nicht. Mit der Argumentation des rechtfertigenden Notstandes setzten sich beide nicht ernsthaft auseinander. Entsprechende Beweisanträge wurden einfach abgelehnt. http://www.gendreck-weg.de.