2017-01:Aktionsschwarzfahren

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OLG ordnet Wiederholung des Schwarzfahr-Verfahrens in Gießen an

Aktionsschwarzfahren

jb Dem Landgerichts-Strafkammervorsitzenden war deutlich anzusehen, dass er die verurteilungswütigen Kolleg_innen nicht mehr verstand. Es ging um die Auseinandersetzung, ob offensiv sichtbar gemachtes Schwarzfahren noch eine strafbare „Erschleichung“ darstellt. Dass viele Gerichte versuchen, den unrettbaren Paragraphen zu retten, sei „peinlich“, führte der Richter im April 2016 im mündlichen Urteil aus. In der schriftlichen Fassung stand immerhin noch das Wort „absurd“. Gemeint waren die unzähligen, völlig unterschiedlichen und sich oft direkt widersprechenden Varianten, mit denen Gerichte das Schwarzfahren als heimlich erklären, obwohl die ticketlos Fahrenden Hinweisschilder an der Kleidung trugen. Zwei Gerichte schafften es sogar, eine Kombination aus Hinweisschild, Flugblattverteilung, Megafon und Transparent als „heimlich“ einzustufen. Das Landgericht Gießen urteilte daher: Freispruch. Das Absurde müsse ein Ende haben. Hat es aber nicht. Die Staatsanwaltschaft reichte Revision ein und das Oberlandesgericht tat genau das „Peinliche“, was der Gießener Richter meinte: Es ordnete die Wiederholung an, weil ein Mensch mit Schild am Körper genauso aussähe wie ein Mensch ohne Schild. Okay: Nass = trocken, hell = dunkel, rot = blau. Gericht = ?

Wann der Prozess in Gießen steigt, ist noch unklar. Weitere Verfahren dieser Art laufen in München und Hildesheim. Infoseite: http://www.schwarzstrafen.tk