2015-02:Freie Fahrt für alle!

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Freie Fahrt für alle!

Der Kampf für Nulltarif im öffentlichen Personenverkehr – und der Trick des „Schwarzfahrens“ mit Kennzeichnung

jb Mensch glaubt es kaum: Mit bis zu einem Drittel aller Strafprozesse füllen Verhandlungen wegen „Schwarzfahren“ in manchen Regionen die Strafgerichte - und ebenso hoch ist der Anteil von Menschen vor allem in Großstadt-Gefängnissen. Da wird deutlich, worum es beim Strafen geht: Um die Durchsetzung abstrakter Rechtsordnungen ohne Sinn und Verstand ... und um die Aufrechterhaltung eines Reichtumsgefälles mit allen Folgen. Dabei ist die ganze Sache höchst ineffizient: Je nach Berechnung fällt die Zahl zwar etwas unterschiedlich aus, aber ca. ein Fünftel aller Einnahmen für Fahrkarten müssen für das Fahrkartenwesen selbst ausgegeben werden (Automaten, Kontrolleur_innen, Kartendruck, Buchhaltung und das Drumherum). Hinzu käme der Werbeetat, der wegfallen könnte, wenn es heißen würde: Freie Fahrt für alle Menschen! Weg mit den Fahrkarten!

Bewegungsfreiheit ist ein Grundrecht (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 Grundgesetz). Doch wer kein Geld hat, kann nur zu Fuß gehen. Benutzt sie_er die Bahn und kauft aus Geldmangel oder anderen Gründen keine Fahrtkarte, nennt sich das im Volksmund „Schwarzfahren“. Strafrechtlich heißt es „Erschleichung von Leistungen“. Wird ein_e Schwarzfahrer_in erwischt, kostet es doppelt. Zum einen wird ein erhöhtes Beförderungsentgelt (doppelter Fahrpreis: 60 €) fällig, zum anderen kann eine Strafanzeige erfolgen, die zu einer Geld- oder Gefängnisstrafe führt. Es gibt etliche Verurteilungen zu mehrmonatigen Haftstrafen ohne Bewährung. Die (Klassen-) Justiz kennt keine Gnade, wenn Menschen sich vom gesellschaftlichen Reichtum einfach etwas nehmen - selbst wenn es niemanden stört oder schadet.
„Schwarzfahren“ gehört zu den Straftaten, die es eigentlich gar nicht geben dürfte - jedenfalls, wenn mensch der Propaganda vieler Strafbefürworter_innen glaubt. Dort wird nämlich behauptet, dass Strafe nötig sei, um Verhalten zu sanktionieren, mit dem Menschen anderen Menschen schaden. Das aber ist ziemlicher Unsinn. In den Gefängnissen sitzen ganz überwiegend Menschen, die entweder nur anderen Menschen oder Institutionen etwas geklaut haben (also geringer Schaden nur des Besitzes) oder, noch absurder, gegen abstrakte Regeln verstießen, keine Menschen direkt schädigen. Der Konsum nicht zugelassener Drogen gehört hierzu, die Verunglimpfung von Staatssymbolen (z.B. Karikaturen von Bundesflagge oder Nationalhymne) ... und eben „Schwarzfahren“. Denn wer einfach so in einer Straßenbahn mitfährt, schädigt niemanden. Die Fahrpreise, die andere in der Bahn bezahlen, enthalten einen guten Anteil für das Fahrkartenwesen, aber nicht für die Umsonstfahrt der Einzelnen. Wer also auf „Schwarzfahrer_in“ und Kontrolleur_in trifft, muss wissen: Die Kontrollperson hat Geld gekostet und die Fahrkarte teurer gemacht, nicht die_der „Schwarzfahrer_in“. Doch in dem merkwürdigen Begriff des § 265a StGB, der „Beförderungserschleichung“, liegt eine Chance für die juristische Selbstverteidigung ...


Der Trick: „Schwarzfahren“ mit Kennzeichnung

Wer offen und klar erkennbar ohne Fahrkarte unterwegs ist, nutzt eine Lücke aus und muss nur noch den erhöhten Fahrpreis zahlen (so er_sie Geld hat, sonst entfällt auch das!). Eine Strafe geht nicht mehr, denn, so das Gesetz, nur „wer ... die Beförderung durch ein Verkehrsmittel ... erschleicht“, begeht eine Straftat. Inzwischen gab es darum die ersten Gerichtsverfahren. Danach muss die Kennzeichnung eindeutig sein, d.h.

  • mit klar verständlichem Inhalt, dass keine Fahrkarte vorhanden ist,
  • lesbar und sichtbar, auch von verschiedenen Richtungen aus,
  • nicht in einer Form, die auch außerhalb von „Schwarzfahrten“ üblich ist (z.B. nicht ausreichend: Schwarzfahrer_in-T-Shirt, weil das auch in Diskos u.ä. zum Angeben getragen wird).

Aus dem Freispruch des Amtsgerichts Eschwege vom 12.11.2013
Der Angeklagte hat zwar eingeräumt, jeweils den Zug der Cantus Verkehrsgesellschaft benutzt zu haben, ohne im Besitz des erforderlichen Fahrscheins gewesen zu sein. Seine Einlassung, dass er jedoch in allen 3 Fällen vor Fahrtantritt deutlich sichtbar einen Zettel an seine Kleidung geheftet hatte mit der Aufschrift „Ich fahre umsonst“ war nicht zu widerlegen. Damit hat er allerdings gerade offenbart, kein zahlungswilliger Fahrgast zu sein, weshalb bereits der objektive Tatbestand des § 265 a Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist.

Eigentlich müsste die Justiz sogar froh sein über alle, die ihren Verzicht auf das unsinnige, weil teure, ausschließende und ziemlich ineffiziente Fahrscheinwesen offen kundtun. Denn vor allem in großen Städten drehen sich teilweise über ein Drittel der Strafverfahren um das Fahren ohne Ticket. Ähnlich hoch sind auch die Belegungsquoten in Großstadtknästen. Da stöhnt bereits so manche_r Robenträger_in ob der hohen Arbeitsbelastung. Doch die Freude hält sich in Grenzen. Mitunter gilt sogar das Gegenteil: Trotz des Jammerns über die vielen Prozesse werden genau diejenigen besonders hart bestraft, die legal „schwarzfahren“. Warum? Ein Staatsanwalt im Prozess in Gießen drückte es in seinem Plädoyer sinngemäß so aus:

  1. Auch er fände den § 265a StGB unsinnig und sei für dessen Streichung. Aber solange ein Gesetz besteht, müsse es auch befolgt werden - selbst wenn es unsinnig ist.
  2. Wer mit Kennzeichnung fahrscheinlos fahre, hätte das Gesetz besonders genau angeguckt, um Lücken zu finden. Das zeuge von hoher krimineller Energie und müsse deshalb besonders hart bestraft werden. Sprich: Hart bestrafen, weil kein strafbares Verhalten vorliegt!

Zur Zeit laufen mehrere Verfahren auf diesen unteren Ebenen. Spannend dürften erst die Revisionsgerichte sein. Denn dort werden die Rechtsfragen geprüft und entschieden. Bislang dominieren (mit einer Ausnahme) sehr ähnliche Formulierungen. So verstand das Bundesverfassungsgericht im Urteil 2 BvR 1907/97 vom 9.2.1998 „unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten ..., durch das sich der Täter in den Genuß der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt.“ Das klingt eigentlich eindeutig: Wer das „Schwarzfahren“ offen kennzeichnet, benimmt sich nicht wie ein normaler Fahrgast - und „erschleicht“ damit die Beförderung nicht. Das wissen sogar die Verkehrsunternehmen.

Aus „Ich fahre umsonst“, in: SZ, 21.11.2014
Vertreter der Verkehrsbranche kennen diese Argumentation. Viele Gerichte hätten sie bestätigt, sagt Thomas Hilpert-Janßen vom Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV). „Wenn so ein Hinweis offenkundig ist, ist die Sache unstreitig.“ Nur die 40 € „erhöhtes Beförderungsentgelt“ muss der Schwarzfahrer stets entrichten.

Eigentlich also ist die Sache klar. Doch Justiz, Kontrolleur_innen und Polizei stellt das offenbar nicht zufrieden. Mit bemerkenswerter Phantasie entstehen immer neue Winkelzüge, mit denen dann doch eine Bestrafung möglich sein soll. Dabei wird im Grundsatz anerkannt, dass offen erkennbares „Schwarzfahren“ nicht bestraft werden kann. Doch was offen erkennbar eigentlich heißt, da wird gedreht. Tipp daher: Noch offensiver sein ...


Mit Schild und Flyer!

Wenn die Justiz mit ihren lebensfremden Wertungen über mangelnde Auffälligkeit von Schildern oder Nichtverstehbarkeit von Sätzen wie „Ich fahre umsonst“ um sich wirft, ist ein passender Umgang damit naheliegend – und attraktiv: Alles noch auffälliger und dann gleich zur politischen Kampagne machen. Also nicht nur mit einem Schild einsteigen, sondern auch noch ein paar Flugblätter dabei haben und verteilen. Das bietet genug Platz, nicht nur die Kriminalisierung von „Schwarzfahrer_innen“ zu kritisieren, sondern auch Argumente für Nulltarif im Personenverkehr rüberzubringen. Jeden Tag sind viele Tausend Leute ohne Ticket in Bussen und Bahnen unterwegs. Niemand von ihnen erleidet einen Nachteil durch Schild, Flugblätter und, wenn gewünscht, noch andere Ausdrucksformen (Gedichte, Lieder, Plakate ...). Aber es wäre ein täglicher, offensiver Protest – und das auch noch dort, wo der Konflikt besteht. Dann entsteht die Politikform, vor der die Herrschenden am meisten Angst haben – plus Schutz vor Strafverfolgung. Worauf also noch warten?
Die Aktionsgruppe, die Anfang März 2015 mit einer spektakulären Aktionsschwarzfahrt das Thema in die Medien brachte, hat ein Flugblatt entwickelt. Wer kein eigenes gestalten will (was natürlich viel besser wäre – es lebe Selbstorganisierung und Vielfalt!), findet unter www.schwarzstrafen.de.vu neben vielen Argumenten und Berichten ein PDF als Kopiervorlage.


Mehr als Straffreiheit – aber auch das!

Die Sache mit dem Schild ist der Aufhänger, ist die Aktion in der Kampagne. Den Aktivist_innen geht es tatsächlich einmal um die Entkriminalisierung des Schwarzfahrens, zum anderen um einen Nulltarif im öffentlichen Personenverkehr - in der Hoffnung, dass der Autowahn mit seinen vielen Opfern bei Unfällen, schlechterer Lebensqualität als Folge überall und dem Rohstoffabbau dadurch zurückgedrängt werden kann. Wenn das Schwarzfahren nicht mehr illegal wäre und dann mehr Menschen mutiger ohne Ticket unterwegs sind, sie zudem zum Zwecke der Straffreiheit offensiv für Ticketfreiheit werben, könnte das politisch wirken. Dem Kapital ginge ein praktisches Druckmittel (Strafrute des Staates) verloren. Das alles ist auch Polizei und Gerichten klar. Sie tun nur so, als wenn es um die richtige Größe, Farbe und Form des Schildes oder den Zeitpunkt der Kenntlichmachung geht. Tatsächlich wollen sie einfach die Lücke schließen und so den Kapitalinteressen (Profit aus Eigentum an Produktionsmitteln machen) dienen. Ein deutlicher Beweis dafür waren die Aktionstage gegen die Kriminalisierung des Schwarzfahrens Anfang März 2015. Dort fuhren die fünf Aktivist_innen nicht nur mit vielen, z.T. riesigen Schildern, mit Transparenten, mit Lautsprecher und Flyerverteilen. Sie hatten zudem alles vorher im Internet und per Presseinformation angekündigt. Bahn und Polizei erwarteten sie auch schon, einige Schaffner_innen versuchten, die Züge noch im Abfahrbahnhof zu stoppen, um eine Räumung zu veranlassen. Die Bundespolizei warnte bundesweit vor der „Schwarzfahr“truppen - und behauptete schon dort, dass es sich um eine Straftat handelte. Das heißt, die Bundespolizei wusste schon vor Fahrtantritt, dass die Aktivist_innen ohne Fahrkarte unterwegs waren. Sie kannte deren Plan und deren Design ... und behauptete trotzdem, es sei Erschleichung. Unfassbar dann: Nach der Aktion leitete sie tatsächlich Ermittlungsverfahren ein. Da es auffälliger als bei dieser Aktionsschwarzfahrt nicht mehr geht, bleibt als Resümee, dass die ganze Debatte nur vorgeschoben ist. Es soll verurteilt werden - auf die Rechtsgrundlagen kommt es gar nicht an.


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