2016-02:Strafrechtliche Betrachtung: What the fuck is Containern: Unterschied zwischen den Versionen

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=Strafrechtliche Betrachtung: What the fuck is „Containern“?=
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== Strafrechtliche Betrachtung: What the fuck is „Containern“? ==
'''''jb'' Lebensmittelverschwendung ist in aller Munde. Für alle, die sich die weggeworfenen Lebensmittel holen und davon leben, gilt das sogar wörtlich. Diskutiert werden die mit dem Wegwerfen verbundenen Umweltschäden und Folgen für die Ernährung von Menschen. Nur selten steht die rechtliche Frage im Mittelpunkt, warum das deutsche Strafrecht, welches größtenteils noch aus dem Deutschen Reich stammt, die Rettung solch wertvollen Mülls eigentlich unter Strafe stellt. Ausnahmen sind einige Gerichtsverfahren, die gegen sogenannte „Containerer_innen“ angestrengt werden – mitunter von den Supermärkten selbst oder von der Staatsanwaltschaft, die in der Bekämpfung der Lebensmittelrettung ein öffentliches Interesse wittert.'''
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jb '''Lebensmittelverschwendung ist in aller Munde. Für alle, die sich die weggeworfenen Lebensmittel holen und davon leben, gilt das sogar wörtlich. Diskutiert werden die mit dem Wegwerfen verbundenen Umweltschäden und Folgen für die Ernährung von Menschen. Nur selten steht die rechtliche Frage im Mittelpunkt, warum das deutsche Strafrecht, welches größtenteils noch aus dem Deutschen Reich stammt, die Rettung solch wertvollen Mülls eigentlich unter Strafe stellt. Ausnahmen sind einige Gerichtsverfahren, die gegen sogenannte „Containerer_innen“ angestrengt werden – mitunter von den Supermärkten selbst oder von der Staatsanwaltschaft, die in der Bekämpfung der Lebensmittelrettung ein öffentliches Interesse wittert.'''
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=== Vorwurf: Diebstahl ===
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Juristisch wird Containern oft als Diebstahl von Waren im Wert von 0 € gewertet. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Müll als „fremde Sache“ gewertet wird. Denn der Paragraph 242 des Strafgesetzbuch lautet: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
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Was oft übersehen wird: Für weggeworfene Lebensmittel dürfte dieser Paragraph gar nicht zutreffen. Denn wenn ein_e bisherige_r Eigentümer_in die Sache aufgibt, so wäre es keine „fremde Sache“ mehr, sondern müsste als „herrenlose Sache“ angesehen werden. Die wiederum könnte sich jedermensch legal aneignen. Im Moment des Zugriffs würde die auffindende Person dann neue_r Eigentümer_in. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragraphen 958f: „Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt“ und „Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache“.
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Es gibt sogar Stimmen aus den Supermarktketten selbst, die in diese Richtung gehen und damit durch eigene Aussage, das Eigentum mit dem Wegwerfen aufzugeben, den Diebstahlsparagraphen weiter untergraben. Interessant ist z.B. eine Äußerung eines Supermarktes im Rahmen eines Strafverfahrens in Gießen, in der dieser sich gegen den Prozess aussprach und argumentierte, dass „Containern“ ja gar keine Straftat sei. Aus dem Schreiben der von tegut beauftragten Anwaltskanzlei Weiss/Walter/Fischer-Zernin vom 30.12.2015: „Diesbezüglich weisen wir nochmals auf die Strafverfolgungshindernisse nach § 123 Abs. 2 StGB sowie §§ 242, 248a StGB hin. Unsere Mandantin stellte als (vermeintlich) Verletzte keinen Strafantrag, da ein Interesse an einer Strafverfolgung nicht besteht. Ungeachtet dessen ist die Strafbarkeit des Containerns nach § 242 StGB ohnehin fraglich [vgl. Vergho, DLR 2014, 412 ff., beigefügt als Anlage). Auch geht die Wirkung der Straftat - läge sie denn vor, was zweifelhaft ist - nicht über den Rechtskreis der (vermeintlich) Verletzten hinaus, sodass auch ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung nicht ersichtlich ist“. In der Schweiz, dessen Recht dem deutschen ähnlich ist, wird die Rechtslage schon länger so eingeschätzt. Laut Wikipedia sagte Markus Melzel, Sprecher der Basler Staatsanwaltschaft: „Was weggeworfen wird und nicht für Dritte bestimmt ist, gehört niemandem mehr. Wenn man nicht über einen Zaun steigen oder ein Schloss aufbrechen muss, um an die Waren heranzukommen, dann ist gegen das Containern nichts einzuwenden.“
  
===Vorwurf: Diebstahl===
 
Juristisch wird Containern oft als Diebstahl von Waren im Wert von 0 € gewertet. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Müll als „fremde Sache“ gewertet wird. Denn der Paragraph 242 des Strafgesetzbuch lautet: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“<br>
 
Was oft übersehen wird: Für weggeworfene Lebensmittel dürfte dieser Paragraph gar nicht zutreffen. Denn wenn ein_e bisherige_r Eigentümer_in die Sache aufgibt, so wäre es keine „fremde Sache“ mehr, sondern müsste als „herrenlose Sache“ angesehen werden. Die wiederum könnte sich jedermensch legal aneignen. Im Moment des Zugriffs würde die auffindende Person dann neue_r Eigentümer_in. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragraphen 958f: „Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt“ und „Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache“.<br>
 
Es gibt sogar Stimmen aus den Supermarktketten selbst, die in diese Richtung gehen und damit durch eigene Aussage, das Eigentum mit dem Wegwerfen aufzugeben, den Diebstahlsparagraphen weiter untergraben. Interessant ist z.B. eine Äußerung eines Supermarktes im Rahmen eines Strafverfahrens in Gießen, in der dieser sich gegen den Prozess aussprach und argumentierte, dass „Containern“ ja gar keine Straftat sei. Aus dem Schreiben der von tegut beauftragten Anwaltskanzlei Weiss/Walter/Fischer-Zernin vom 30.12.2015: „Diesbezüglich weisen wir nochmals auf die Strafverfolgungshindernisse nach § 123 Abs. 2 StGB sowie §§ 242, 248a StGB hin. Unsere Mandantin stellte als (vermeintlich) Verletzte keinen Strafantrag, da ein Interesse an einer Strafverfolgung nicht besteht. Ungeachtet dessen ist die Strafbarkeit des Containerns nach § 242 StGB ohnehin fraglich [vgl. Vergho, DLR 2014, 412 ff., beigefügt als Anlage). Auch geht die Wirkung der Straftat - läge sie denn vor, was zweifelhaft ist - nicht über den Rechtskreis der (vermeintlich) Verletzten hinaus, sodass auch ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung nicht ersichtlich ist“. In der Schweiz, dessen Recht dem deutschen ähnlich ist, wird die Rechtslage schon länger so eingeschätzt. Laut Wikipedia sagte Markus Melzel, Sprecher der Basler Staatsanwaltschaft: „Was weggeworfen wird und nicht für Dritte bestimmt ist, gehört niemandem mehr. Wenn man nicht über einen Zaun steigen oder ein Schloss aufbrechen muss, um an die Waren heranzukommen, dann ist gegen das Containern nichts einzuwenden.“<br>
 
 
Im konkreten Gießener Fall musste die Staatsanwaltschaft den Diebstahlsvorwurf fallen lassen und durch einen absurden Ersatzvorwurf ersetzen, der allerdings auch als Freispruch endete wird. Martin Kaul berichtete vorab in der taz unter dem Titel „Das ist doch kein Diebstahl“ (taz am 24.5.2016), noch umfangreicher die Gießener Allgemeine am 1.6.2016.
 
Im konkreten Gießener Fall musste die Staatsanwaltschaft den Diebstahlsvorwurf fallen lassen und durch einen absurden Ersatzvorwurf ersetzen, der allerdings auch als Freispruch endete wird. Martin Kaul berichtete vorab in der taz unter dem Titel „Das ist doch kein Diebstahl“ (taz am 24.5.2016), noch umfangreicher die Gießener Allgemeine am 1.6.2016.
*siehe auch [http://www.projektwerkstatt.de/alternative/haupt.html www.alltagsalternativen.tk]
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* siehe auch [http://www.projektwerkstatt.de/alternative/haupt.html www.alltagsalternativen.tk]
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=== Weitere Strafvorwürfe und Prozessstrategien ===
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Neben Diebstahl kann beim Containern der Straftatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt sein, z.B. wenn eine „Umfriedung“, also ein Zaun, eine Mauer oder ähnliches überwunden, ein Tor geöffnet oder eine eindeutige Verbotsäußerung - mündlich oder per Schild - ignoriert wurde. Ebenfalls gilt es als Hausfriedensbruch, ein Gelände nicht zu verlassen, wenn mensch dazu aufgefordert wird. Ein Hausverbot kann allerdings nur eine berechtigte Person aussprechen – bei Supermärkten in der Regel nur die_der Filialleiter_in. Schärfer bestraft würde hingegen ein Einbruch, etwa wenn ein Schloss geknackt oder Tür aufgehebelt wurde.
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Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt, d.h. der „geschädigte“ Supermarkt muss die Strafverfolgung wünschen. Er darf diese Auffassung auch nicht im Laufe des Verfahrens zurückziehen, etwa weil er (z.B. durch Aktionen und Öffentlichkeit) keine Lust mehr auf die Auseinandersetzung vor Gericht hat. Daher ist es wichtig, Öffentlichkeit herzustellen und dem Supermarkt zu vermitteln, dass im Gerichtssaal die Angeklagten die Fragen stellen - wenn sie nicht vom Gericht rechtswidrig oder von eigenen Anwält_innen samt bevormundenden linken Rechtshilfegruppen, die offensives Vorgehen ablehnen, zum Schweigen gebracht werden. In der Folge würde öffentlich thematisiert, dass viele Lebensmittel weggeworfen werden, der Supermarkt in öffentlichen Äußerungen dazu wahrscheinlich stets anderes behauptet, d.h. lügt, und stattdessen Menschen kriminalisiert, die Müll aus seinen Tonnen wieder herausholen. Da der Wert der vermeintlich gestohlenen Sachen ermittelt werden muss, lassen sich Fragen zu Geschäftspolitik und Warenflüssen kaum verbieten. Zuschauer_innen und Presse würden erfahren, welche Mengen dort und anderswo regelmäßig weggeschmissen werden – insgesamt vom Acker bis zum Teller über die Hälfte aller Lebensmittel. Im Supermarkt geschieht das oft nur, um die Preise hoch zu halten. Das wird die Kund_innen „freuen“ – und zudem über die Logiken des Kapitalismus aufklären. Insofern spricht einiges dafür, eine mögliche strafrechtliche Verfolgung als Politisierung des Containerns zu nutzen statt sich vor ihr zu fürchten.
  
===Weitere Strafvorwürfe und Prozessstrategien===
 
Neben Diebstahl kann beim Containern der Straftatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt sein, z.B. wenn eine „Umfriedung“, also ein Zaun, eine Mauer oder ähnliches überwunden, ein Tor geöffnet oder eine eindeutige Verbotsäußerung - mündlich oder per Schild - ignoriert wurde. Ebenfalls gilt es als Hausfriedensbruch, ein Gelände nicht zu verlassen, wenn mensch dazu aufgefordert wird. Ein Hausverbot kann allerdings nur eine berechtigte Person aussprechen – bei Supermärkten in der Regel nur die_der Filialleiter_in. Schärfer bestraft würde hingegen ein Einbruch, etwa wenn ein Schloss geknackt oder Tür aufgehebelt wurde.<br>
 
Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt, d.h. der „geschädigte“ Supermarkt muss die Strafverfolgung wünschen. Er darf diese Auffassung auch nicht im Laufe des Verfahrens zurückziehen, etwa weil er (z.B. durch Aktionen und Öffentlichkeit) keine Lust mehr auf die Auseinandersetzung vor Gericht hat. Daher ist es wichtig, Öffentlichkeit herzustellen und dem Supermarkt zu vermitteln, dass im Gerichtssaal die Angeklagten die Fragen stellen - wenn sie nicht vom Gericht rechtswidrig oder von eigenen Anwält_innen samt bevormundenden linken Rechtshilfegruppen, die offensives Vorgehen ablehnen, zum Schweigen gebracht werden. In der Folge würde öffentlich thematisiert, dass viele Lebensmittel weggeworfen werden, der Supermarkt in öffentlichen Äußerungen dazu wahrscheinlich stets anderes behauptet, d.h. lügt, und stattdessen Menschen kriminalisiert, die Müll aus seinen Tonnen wieder herausholen. Da der Wert der vermeintlich gestohlenen Sachen ermittelt werden muss, lassen sich Fragen zu Geschäftspolitik und Warenflüssen kaum verbieten. Zuschauer_innen und Presse würden erfahren, welche Mengen dort und anderswo regelmäßig weggeschmissen werden – insgesamt vom Acker bis zum Teller über die Hälfte aller Lebensmittel. Im Supermarkt geschieht das oft nur, um die Preise hoch zu halten. Das wird die Kund_innen „freuen“ – und zudem über die Logiken des Kapitalismus aufklären. Insofern spricht einiges dafür, eine mögliche strafrechtliche Verfolgung als Politisierung des Containerns zu nutzen statt sich vor ihr zu fürchten.<br>
 
 
Eine Anklage wegen Diebstahl liegt nicht allein in der Hand des Supermarktes, sondern die Staatsanwaltschaft kann ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung formulieren. Dann käme es zum Prozess und die Justiz müsste zeigen, warum sie sich trotz ständig behaupteter Arbeitsüberlastung um solchen „Müll“ kümmert (im wahrsten Sinne des Wortes!), nur um ausbeuterische Profitinteressen zu sichern – zumal nicht einmal klar ist, ob Diebstahl überhaupt in Frage kommt. Schwieriger würde es nur, wenn Einbruch vorgeworfen wird oder im Zuge der Auseinandersetzung weitere Delikte hinzukommen - etwa Beleidigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Das ist die Sache „Containern“ aber eigentlich nicht wert und verlagert die Auseinandersetzung in einen schwieriger politisierbaren Raum.
 
Eine Anklage wegen Diebstahl liegt nicht allein in der Hand des Supermarktes, sondern die Staatsanwaltschaft kann ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung formulieren. Dann käme es zum Prozess und die Justiz müsste zeigen, warum sie sich trotz ständig behaupteter Arbeitsüberlastung um solchen „Müll“ kümmert (im wahrsten Sinne des Wortes!), nur um ausbeuterische Profitinteressen zu sichern – zumal nicht einmal klar ist, ob Diebstahl überhaupt in Frage kommt. Schwieriger würde es nur, wenn Einbruch vorgeworfen wird oder im Zuge der Auseinandersetzung weitere Delikte hinzukommen - etwa Beleidigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Das ist die Sache „Containern“ aber eigentlich nicht wert und verlagert die Auseinandersetzung in einen schwieriger politisierbaren Raum.
  
===Fazit===
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=== Fazit ===
 
Es gibt keinen Grund, sich einschüchtern oder von Containern vertreiben zu lassen. Wer die Rechtslage und die brutalen Folgen des weltweiten Agrarbusiness auch nur ein bisschen kennt, wird einen Gerichtsprozess gut führen können und dem Supermarkt auch signalisieren, dass ein kooperatives Verhalten auch für ihn besser ist. Das kann die Akzeptanz des Containerns sein, aber auch weitergehend der direkte Kontakt mit Lebensmittelretter_innen (www.foodsharing.de).
 
Es gibt keinen Grund, sich einschüchtern oder von Containern vertreiben zu lassen. Wer die Rechtslage und die brutalen Folgen des weltweiten Agrarbusiness auch nur ein bisschen kennt, wird einen Gerichtsprozess gut führen können und dem Supermarkt auch signalisieren, dass ein kooperatives Verhalten auch für ihn besser ist. Das kann die Akzeptanz des Containerns sein, aber auch weitergehend der direkte Kontakt mit Lebensmittelretter_innen (www.foodsharing.de).
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[[Kategorie: Herbst 2016]]
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[[Kategorie: Artikel]]
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[[Kategorie: Containern]]
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[[Kategorie: Repression]]

Aktuelle Version vom 19. September 2016, 17:53 Uhr

Strafrechtliche Betrachtung: What the fuck is „Containern“?

jb Lebensmittelverschwendung ist in aller Munde. Für alle, die sich die weggeworfenen Lebensmittel holen und davon leben, gilt das sogar wörtlich. Diskutiert werden die mit dem Wegwerfen verbundenen Umweltschäden und Folgen für die Ernährung von Menschen. Nur selten steht die rechtliche Frage im Mittelpunkt, warum das deutsche Strafrecht, welches größtenteils noch aus dem Deutschen Reich stammt, die Rettung solch wertvollen Mülls eigentlich unter Strafe stellt. Ausnahmen sind einige Gerichtsverfahren, die gegen sogenannte „Containerer_innen“ angestrengt werden – mitunter von den Supermärkten selbst oder von der Staatsanwaltschaft, die in der Bekämpfung der Lebensmittelrettung ein öffentliches Interesse wittert.

Vorwurf: Diebstahl

Juristisch wird Containern oft als Diebstahl von Waren im Wert von 0 € gewertet. Das gilt allerdings nur dann, wenn der Müll als „fremde Sache“ gewertet wird. Denn der Paragraph 242 des Strafgesetzbuch lautet: „Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Was oft übersehen wird: Für weggeworfene Lebensmittel dürfte dieser Paragraph gar nicht zutreffen. Denn wenn ein_e bisherige_r Eigentümer_in die Sache aufgibt, so wäre es keine „fremde Sache“ mehr, sondern müsste als „herrenlose Sache“ angesehen werden. Die wiederum könnte sich jedermensch legal aneignen. Im Moment des Zugriffs würde die auffindende Person dann neue_r Eigentümer_in. Das regelt das Bürgerliche Gesetzbuch in den Paragraphen 958f: „Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt“ und „Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache“.

Es gibt sogar Stimmen aus den Supermarktketten selbst, die in diese Richtung gehen und damit durch eigene Aussage, das Eigentum mit dem Wegwerfen aufzugeben, den Diebstahlsparagraphen weiter untergraben. Interessant ist z.B. eine Äußerung eines Supermarktes im Rahmen eines Strafverfahrens in Gießen, in der dieser sich gegen den Prozess aussprach und argumentierte, dass „Containern“ ja gar keine Straftat sei. Aus dem Schreiben der von tegut beauftragten Anwaltskanzlei Weiss/Walter/Fischer-Zernin vom 30.12.2015: „Diesbezüglich weisen wir nochmals auf die Strafverfolgungshindernisse nach § 123 Abs. 2 StGB sowie §§ 242, 248a StGB hin. Unsere Mandantin stellte als (vermeintlich) Verletzte keinen Strafantrag, da ein Interesse an einer Strafverfolgung nicht besteht. Ungeachtet dessen ist die Strafbarkeit des Containerns nach § 242 StGB ohnehin fraglich [vgl. Vergho, DLR 2014, 412 ff., beigefügt als Anlage). Auch geht die Wirkung der Straftat - läge sie denn vor, was zweifelhaft ist - nicht über den Rechtskreis der (vermeintlich) Verletzten hinaus, sodass auch ein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung nicht ersichtlich ist“. In der Schweiz, dessen Recht dem deutschen ähnlich ist, wird die Rechtslage schon länger so eingeschätzt. Laut Wikipedia sagte Markus Melzel, Sprecher der Basler Staatsanwaltschaft: „Was weggeworfen wird und nicht für Dritte bestimmt ist, gehört niemandem mehr. Wenn man nicht über einen Zaun steigen oder ein Schloss aufbrechen muss, um an die Waren heranzukommen, dann ist gegen das Containern nichts einzuwenden.“

Im konkreten Gießener Fall musste die Staatsanwaltschaft den Diebstahlsvorwurf fallen lassen und durch einen absurden Ersatzvorwurf ersetzen, der allerdings auch als Freispruch endete wird. Martin Kaul berichtete vorab in der taz unter dem Titel „Das ist doch kein Diebstahl“ (taz am 24.5.2016), noch umfangreicher die Gießener Allgemeine am 1.6.2016.

Weitere Strafvorwürfe und Prozessstrategien

Neben Diebstahl kann beim Containern der Straftatbestand des Hausfriedensbruches erfüllt sein, z.B. wenn eine „Umfriedung“, also ein Zaun, eine Mauer oder ähnliches überwunden, ein Tor geöffnet oder eine eindeutige Verbotsäußerung - mündlich oder per Schild - ignoriert wurde. Ebenfalls gilt es als Hausfriedensbruch, ein Gelände nicht zu verlassen, wenn mensch dazu aufgefordert wird. Ein Hausverbot kann allerdings nur eine berechtigte Person aussprechen – bei Supermärkten in der Regel nur die_der Filialleiter_in. Schärfer bestraft würde hingegen ein Einbruch, etwa wenn ein Schloss geknackt oder Tür aufgehebelt wurde.

Hausfriedensbruch ist ein absolutes Antragsdelikt, d.h. der „geschädigte“ Supermarkt muss die Strafverfolgung wünschen. Er darf diese Auffassung auch nicht im Laufe des Verfahrens zurückziehen, etwa weil er (z.B. durch Aktionen und Öffentlichkeit) keine Lust mehr auf die Auseinandersetzung vor Gericht hat. Daher ist es wichtig, Öffentlichkeit herzustellen und dem Supermarkt zu vermitteln, dass im Gerichtssaal die Angeklagten die Fragen stellen - wenn sie nicht vom Gericht rechtswidrig oder von eigenen Anwält_innen samt bevormundenden linken Rechtshilfegruppen, die offensives Vorgehen ablehnen, zum Schweigen gebracht werden. In der Folge würde öffentlich thematisiert, dass viele Lebensmittel weggeworfen werden, der Supermarkt in öffentlichen Äußerungen dazu wahrscheinlich stets anderes behauptet, d.h. lügt, und stattdessen Menschen kriminalisiert, die Müll aus seinen Tonnen wieder herausholen. Da der Wert der vermeintlich gestohlenen Sachen ermittelt werden muss, lassen sich Fragen zu Geschäftspolitik und Warenflüssen kaum verbieten. Zuschauer_innen und Presse würden erfahren, welche Mengen dort und anderswo regelmäßig weggeschmissen werden – insgesamt vom Acker bis zum Teller über die Hälfte aller Lebensmittel. Im Supermarkt geschieht das oft nur, um die Preise hoch zu halten. Das wird die Kund_innen „freuen“ – und zudem über die Logiken des Kapitalismus aufklären. Insofern spricht einiges dafür, eine mögliche strafrechtliche Verfolgung als Politisierung des Containerns zu nutzen statt sich vor ihr zu fürchten.

Eine Anklage wegen Diebstahl liegt nicht allein in der Hand des Supermarktes, sondern die Staatsanwaltschaft kann ein „besonderes öffentliches Interesse“ an der Strafverfolgung formulieren. Dann käme es zum Prozess und die Justiz müsste zeigen, warum sie sich trotz ständig behaupteter Arbeitsüberlastung um solchen „Müll“ kümmert (im wahrsten Sinne des Wortes!), nur um ausbeuterische Profitinteressen zu sichern – zumal nicht einmal klar ist, ob Diebstahl überhaupt in Frage kommt. Schwieriger würde es nur, wenn Einbruch vorgeworfen wird oder im Zuge der Auseinandersetzung weitere Delikte hinzukommen - etwa Beleidigung, Sachbeschädigung oder Körperverletzung. Das ist die Sache „Containern“ aber eigentlich nicht wert und verlagert die Auseinandersetzung in einen schwieriger politisierbaren Raum.

Fazit

Es gibt keinen Grund, sich einschüchtern oder von Containern vertreiben zu lassen. Wer die Rechtslage und die brutalen Folgen des weltweiten Agrarbusiness auch nur ein bisschen kennt, wird einen Gerichtsprozess gut führen können und dem Supermarkt auch signalisieren, dass ein kooperatives Verhalten auch für ihn besser ist. Das kann die Akzeptanz des Containerns sein, aber auch weitergehend der direkte Kontakt mit Lebensmittelretter_innen (www.foodsharing.de).