2020-02:Verwaltungswandel: Bundesamt für die Sicherheit in der nuklearen Entsorgung (BASE): Unterschied zwischen den Versionen

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UNDER CONSTRUCTION: DIES IST ERST EINE ROHFASSUNG! ÜBERFLÜSSIGE DATEN MÜSSEN ENTFERNT, ERGEBNISSE VERARBEITET WERDEN; ABSCHNITT ZU DEMOKRATIEAUSWIRKUNGEN NOCH ZU ERGÄNZEN

Verwaltungswandel: Bundesamt für die Sicherheit in der nuklearen Entsorgung (BASE)

fb Infolge der Reaktorkatastrophe in Tschernobyl 1986 wurde in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) zunächst am 6. Juni 1986 das Bundesumweltministerium (BMU) und anschließend am 9. Oktober 1989 das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) als Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des BMU gegründet (vgl. BfS 2019; BMU 2019; BT 2014d: 2613; Knollmann 2018: 185, 263). Bis 2014 erhielt es eine Vielzahl an Aufgaben in den Bereichen Strahlenschutz, Kerntechniksicherheit und nuklearer Entsorgung, wobei ihm sowohl die Rolle der wissenschaftlichen Beratung des BMU als auch als Genehmigungs- bzw. Aufsichtsbehörde sowie als Anlagenbetreiber zukam. Mit dem Gesetz über die Errichtung eines Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung vom 23. Juli 2013 wurde eine weitere im Ressort Reaktorsicherheit und Strahlenschutz des BMU angesiedelte Bundesoberbehörde geschaffen, die zum 1. September 2014 ihre Tätigkeit aufnahm (vgl. BGBL 2013: 11; BMUB 2014: 1; Brunnengräber 2019: 131; BT 2014d: 2482). Zunächst wurde ihr ausschließlich die Aufgabe der Regulierung des Standortauswahlverfahrens für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle übertragen (vgl. BGBL 2013: 3; Bredberg et. al 2013: 44; BT 2015b: 360 f.; Kostka 2018: 21). Bis zu seiner tatsächlichen Arbeitsaufnahme im Jahr 2016 übernahm das nun umbenannte Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) wesentliche Teile des BfS, welches auf den Kernbereich Strahlenschutz schrumpfte (vgl. BfE o. J.: 3; BT 2019: 2531)⁠(vgl. BfS 2019)⁠(vgl. Drögemüller 2018: 10)⁠(vgl. BT 2016c: 22)⁠(vgl. BT 2016b: 22, 24)⁠. Zum 1. Januar 2020 wurde das BfE erneut in Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) umbenannt (vgl. BGBL 2019: 2; BT 2019a: 1). Untersucht werden soll, inwiefern die Reformierung der Bundesoberbehörden der Atompolitik sich mit politikwissenschaftlichen Ansätzen des Verwaltungswandels erklären lässt.

BfS und BASE sind als Fachbehörden der Vollzugsverwaltung für die Ausführung unterschiedlicher Gesetze, insbesondere Atomgesetz (AtG), Standortauswahlgesetz (StandAG), Strahlenschutzgesetz (StrlSchG), zuständig (vgl. BT 2017)⁠(BMJV 2019)⁠(BGBL 2017)⁠(vgl. BGBL 2013: 2563)⁠. Mit der Umstrukturierung dieser Behörden gingen umfassende Veränderungen der zentralen Regulierungsbehörden für die Entsorgung radioaktiver Abfälle einher, die erhebliche Aufgabenverlagerungen umfassten und nicht nur die Verwaltung selbst, sondern die deutschen Endlager-Governance (vgl. Brunnengräber u. a. 2015: 28 f.)⁠(vgl. Häfner 2016: 169)⁠, komplett neu ordneten. Um eine Einordnung dieser Maßnahmen als Form der Modernisierung oder als Wandel der Verwaltung begründen zu können, wird die Begriffsunterscheidung von Reichard et. al herangezogen, wonach Verwaltungsreform eine eigenständige, planvolle Umgestaltung von Verwaltungsteilen meint, während mit Wandel all die Veränderungen gemeint sind, die ohne Intention als Anpassung geschehen, „indem sich zum Beispiel Strukturen ausdifferenzieren oder neue Praktiken herausbilden“ (vgl. Reichard et. al 2019: 3)⁠. Verwaltungswandel wird oft durch die Europäisierung oder neue nationale gesetzliche Aufgabenzuwächse eingeleitet (vgl. Döhler 2014: 85)⁠. Unter Anwendung der Indikatoren zur Unterscheidung von Verwaltungswandel und Verwaltungsmodernisierung aus der 12. Sitzung der Einführungsvorlesung in die Verwaltungswissenschaft können Begriff, Ziele, Akteure und Zeitraum der beobachteten Veränderungen untersucht werden (vgl. Döhler 2019: Folie 3)⁠.

Umstrukturierung des Bundesamtes für Strahlenschutz

Das BfS wurde 1989 vom damaligen Bundesumweltminister Prof. Dr. Klaus Töpfer gegründet, um „die Voraussetzungen für die Erfüllung der staatlichen Aufgaben in den Bereichen des Strahlenschutzes, der kerntechnischen Sicherheit und der Entsorgung radioaktiver Abfälle [zu] verbesser[n]“ (BfS 2015: 11)⁠. Die eigentliche Errichtung als selbständige Bundesoberbehörde erfolgte per Gesetz durch den Bundestag (vgl. BMJV 2017)⁠. Mit der Vereinigung wurde 1990 die Schwesterbehörde aus der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz (SAAS) am Standort Berlin-Karlshorst, vom BfS übernommen. (vgl. BfS 2015: 11)⁠

Das BfS hat seinen Sitz in Salzgitter und verfügt darüber hinaus über weitere Standorte in Berlin, Neuherberg bei München, Bonn und Freiburg (BfS 2020)⁠. Bis zur Abgabe der Mehrzahl ihrer Kernkompetenzen an das BfE umfassten die Aufgaben des BfS: den Vollzug des AtG, des Strahlenschutzvorsorgegesetzes und des StandAG sowie die wissenschaftlich-technische Beratung insbesondere des BMU in Angelegenheiten der kerntechnischen Sicherheit, des Transports radioaktiver Stoffe, der Entsorgung radioaktiver Abfälle und des Strahlenschutzes; 2014 kam die Umsetzung des Standortauswahlgesetzes als Vorhabensträger hinzu (BT 2014d: 2613)⁠(vgl. BT 2014f: 279)⁠(vgl. Endlagerkommission 2016: 445)⁠(vgl. BT 2015b: 360 f.)⁠. Seit 2017 beschränken sich die Kernaufgaben des BfS auf Öffentlichkeitsarbeit, Zulassungen, Genehmigungen und Vollzugsaufgaben im Strahlenschutz, Überwachung von Strahlenexposition und Umweltradioaktivität sowie auf die wissenschaftliche und administrative Beratung in diesem Bereich und Unterstützung der Bundesregierung bei der Wahrnehmung der Bundesaufsicht (vgl. BT 2018c: 2527)⁠(vgl. Endlagerkommission 2016: 660 ff.)⁠(vgl. BT 2016c: 21)⁠.

Die Mitarbeiter*innenzahl des BfS stieg von 1990 bis 2014 von knapp 250 kontinuierlich auf über 800 an (vgl. BfS 2015: 73)⁠. 2014 verfügte es über 764, 2013 über 747 Planstellen (vgl. BT 2014d: 2660)⁠, 2015 über 796 Planstellen (vgl. BT 2014e: 2367)⁠, 2016 über 824,6 Planstellen (2015: 794,5 Planstellen) (vgl. BT 2015a: 2636)⁠, 2017 über 826,8 Planstellen (2016: 823,6 Planstellen) (vgl. BT 2016e: 2430)⁠, 2018 gesunken auf 639,2 Planstellen (2017: 813,6 Planstellen gesunken wegen Personalwechsel zu BGE? (vgl. BT 2016a: 2)⁠) (vgl. BT 2018c: 2551)⁠, 2019 gestiegen auf 660,2 Planstellen (2018: 651,2 Planstellen) (vgl. BT 2018d: 2509)⁠(vgl. BT 2018a: 163)⁠, 2020 geplante 639,2 Planstellen (2019: 652,2 Planstellen) (vgl. BT 2019b: 2549)⁠(vgl. BT 2018b: 173)⁠.

Das Gesamtbudget des BfS lag 2014 bei 491.595.000 EUR (2013: 547.643.000 EUR, IST-2012: 403.044.000 EUR) (vgl. BT 2014d: 2613)⁠, 2015 bei 484.341.000 EUR (2014: 491.928.000 EUR, IST-2013: 424.753.000 EUR – weniger!) (vgl. BT 2014e: 2336)⁠(vgl. BT 2014b: 88 f.)⁠, 2016 bei 490.819.000 EUR (2015: 483.858.000 EUR, IST-2014: 438.177.000 EUR – weniger!) (vgl. BT 2015a: 2604)⁠(vgl. BT 2014a: 158)⁠, 2017 bei 534.108.000 EUR (2016: 487.819.000 EUR, IST-2015: 432.231.000 EUR – weniger!) (vgl. BT 2016e: 2397)⁠, 2018 bei 65.457.000 EUR (2017: 75.871.000 EUR, also deutlich weniger als im Ansatz vorgesehen (Aufgaben gehen vom BfS auf BfE über) (vgl. BT 2016d: 176)⁠, IST-2016: 486.394.000 EUR – etwas weniger!) (vgl. BT 2018c: 2527)⁠), 2019 bei 67.434.000 EUR (2018: 65.726.000 EUR, IST-2017: 71.419.000 EUR – weniger!) (vgl. BT 2018d: 2490)⁠(vgl. BT 2018a: 159)⁠, 2020 geplant zu 63.811.000 EUR (2019: 67.434.000 EUR, IST-2018: 63.913.000 EUR – etwas weniger!) (vgl. BT 2019b: 2531)⁠.

Errichtung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgung

Die Einrichtung einer neuen Bundesbehörde wurde 2013 von allen im Bundestag vertretenen Fraktionen, bis auf DIE LINKE, für erforderlich „[z]ur Gewährleistung eines wissenschaftsbasierten Such- und Auswahlprozesses und eines transparenten Verfahrens“ in der Endlagersuche erachtet (BT 2013a: 1)⁠. Gleichzeitig wurden bislang bei den Bundesländern liegende Zuständigkeiten für Endlager auf an das BfE übertragen (vgl. BT 2013a: 17, 32 f.)⁠. Der Aufbau der Behörde samt Bestellung der Leitung und Einstellung des Personals sollte laut Errichtungsgesetz im Laufe des Jahres 2014 erfolgen; ein Aufbaustab wurde im BMU bereits am 17. Mai 2013 eingerichtet, der Organisationserlass des BMUB wurde allerdings erst Ende August des Jahres ausgefertigt. Die erste Aufbauphase unterstützte Personal aus dem Geschäftsbereich des BMU. (vgl. BGBL 2013: 2563; BMUB 2014)(vgl. BT 2013c: 32 f.)⁠ Seine Dienstsitze hat die selbständige Bundesoberbehörde analog zu den historischen BfS-Sitzen in Berlin und Salzgitter (vgl. BGBL 2013: 2563)⁠(vgl. BT 2015a: 2600)⁠(vgl. BT 2018c: 2518)⁠. In der ersten Aufbaustufe gliederte sich das BfE lediglich in eine Zentralabteilung und einen Fachbereich I, der für die Durchführung des StandAG zuständig sein sollte (vgl. BT 2013a: 12, 15 ff.)⁠. Ein Fachbereich II sollte später folgen und dann die Umsetzung, Planfeststellung und Schließung des früheren DDR-Endlagers für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) und die Aufsicht und den Betrieb des noch nicht in Einlagerungsbetrieb gegangenen bundesdeutschen Endlagers für nicht-wärmeentwickelnde Abfälle Schacht Konrad übernehmen. Entsprechend beschränkten sich seine Aufgaben vorerst auf die Standortsuche für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle. (vgl. BT 2014d: 2610)⁠(vgl. Endlagerkommission 2016: 445)⁠ In der Umsetzung des StandAG erhielt das BfE die Aufsichtsrolle über das BfS als Vorhabensträger (vgl. Brunnengräber/Hocke 2014: 62)⁠. Der zögerliche Aufbau des BfE hatte seine Ursache darin, zunächst die Evaluierung des zugrundeliegenden StandAG durch die von 2014-2016 arbeitende Endlagerkommission abwarten zu wollen (vgl. Häfner 2016c: 181)⁠(vgl. Häfner 2016a: 53f.)⁠(vgl. Endlagerkommission 2016: 662)⁠. Beobachter*innen befürchteten die organisatorische und inhaltliche Nähe der beiden dem BMU nachgeordneten Bundesoberbehörden könnte zu Kompetenzstreitigkeiten führen; auch rechtliche Schwierigkeiten seien denkbar (vgl. Drögemüller 2018: 10)⁠(vgl. Endlagerkommission 2016: 442, 448 f.)⁠. Nach der Gründung des BfE war außerdem die Komplexität der Zuständigkeiten im Entsorgungsbereich noch größer geworden, da sich nach AtG und Strahlenschutzverordnung Landesbehörden, BfS und BfE nun verschiedene Zulassungskompetenzen teilten, und die Atomaufsicht teils von der Eigenüberwachung (EÜ) des BfS und teils noch immer von Landesbehörden ausgeführt wurde (vgl. BT 2015b: 372, 378)⁠(vgl. BT 2014g: 287)⁠(vgl. BR 2011: 139)⁠.

Die Endlagerkommission empfahl mit dem Abschlussbericht eine Konzentration und Neuordnung der Kompetenzen in der Endlager-Governance. Noch während der Kommissionstätigkeit wurden einzelne Empfehlungen gesetzlich realisiert, die letzten Umsetzungen erfolgten 2017. Damit wurden die Rollen von BfS und BfE neudefiniert, aber auch neue bundeseigene Unternehmen für den Betrieb der bestehenden Atommülllager gegründet. Die Gestaltung der neuen Behörde wurde außerdem genutzt, entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 2011/70/EURATOM der Europäischen Union (EU) eine bessere Trennung von Betreiber und Genehmigungsbehörde vorzunehmen, welche sich zuvor unter dem Dach des BfS befanden. Seitdem ist das BfE Regulierungs-, Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde und konzentriert diese Kompetenzen nun auf sich; die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) wurde Endlagerbetreiber und Vorhabensträger im Standortauswahlverfahren. Die Rechts- und Fachaufsicht obliegt dem BMU. Die Kernaufgaben des BfE wurden 2017 um weitere Bereiche aus der bisherigen Kompetenz des BfS erweitert, dabei gingen Teile des BfS in der neuen Behörde auf: Im Zusammenhang mit der Endlagersuche kamen Zuständigkeit für die Öffentlichkeitsbeteiligung und Forschung, die Beratungsfunktion wurde um die kerntechnischen Sicherheit ergänzt, die Zulassung und Genehmigung umfasst nun auch Transport und Behälter, im Bereich der Endlagerung nun auch die wasser- und bergrechtliche Zulassung sowie die Aufsicht. (vgl. Drögemüller 2018: 11, 239)⁠ (vgl. BT 2018c: 2518) (vgl. Häfner 2016b: 53)⁠ (vgl. BT 2017: 132, 442)⁠ (vgl. Lersow 2018: 256, 322)⁠ (vgl. BT 2017a)⁠ (vgl. BT 2017c: 8)⁠ (vgl. Brunnengräber 2019: 94) (vgl. BT 2016a: 2 f.)⁠ (vgl. BT 2016b: 15, 17 f., 22, 25)⁠ (vgl. Rat 2011: 7)⁠ (vgl. Endlagerkommission 2016: 56, 445 ff.)⁠

Im Zusammenhang mit dem Suchverfahren für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle wurde das BfE mit einer „Doppelfunktion als Kontrollinstanz und Träger der Öffentlichkeit“ versehen, wobei Brunnengräber (2019) die erhöhte Verfahrensmacht als „symbolische[n] Ausdruck der Ernsthaftigkeit des neuen Suchverfahrens“ deutet. (Brunnengräber 2019: 131 f.) Zur Begründung der Neuausrichtung der Entsorgungspolitik der BRD einschließlich der Einrichtung des BfE führen verschiedene Autor*innen und Akteur*innen EU-Regelungen, insbesondere 2011/70/EURATOM und 2013/51/EURATOM, an. Insbesondere erstere erzeugte erheblichen Handlungsdruck für die Bundesregierung, weil die EU-Mitglieder einen Nationalen Entsorgungsplan erarbeiten mussten. Desweiteren wird in der Literatur argumentiert, die Schaffung des BfE als explizite Regulierungsbehörde sei ebenfalls nichts anderes als die Erfüllung der Vorgaben der Joint Convention on the Safety of Spent Fuel Management and on the Safety of Radioactive Waste Management der International Atomic Energy Agency (IAEA) und der genannten EU-Richtlinie. (vgl. Häfner 2015: 5)⁠ (vgl. Häfner 2016a: 11)⁠ (vgl. Häfner 2016b: 190) (vgl. BT 2013a: 11f.)⁠ (vgl. Endlagerkommission 2016: 445) (vgl. BT 2016c: 21)⁠

Mit der Errichtung des BfE wurden der neuen Behörde zunächst 40 Planstellen zugeordnet (vgl. BT 2014d: 2660)⁠. Langfristig ging der Gesetzgeber bei der Schaffung der Behörde von bis zu 170 Planstellen aus (vgl. BT 2013b: 17)⁠. 2015 blieb diese Zahl unverändert (vgl. BT 2014e: 2367)⁠. 2016 ebenso (vgl. BT 2015a: 2636)⁠, davon waren bis Mitte 2016 nur 8 besetzt (vgl. BT 2016f: 476)⁠. 2017 sollte er ebenso bleiben (vgl. BT 2016e: 2430)⁠, lag dann aber bei 73 Planstellen und stieg 2018 auf 252,9 Planstellen an (BT 2018c: 2551)⁠. 2019 stieg die Zahl der Planstellen weiter auf 314,9 an (2018: 286,9 Planstellen) (vgl. BT 2018d: 2509)⁠(vgl. BT 2018a: 162)⁠. 2020 geplante Steigerung auf 389,9 Planstellen (2019: 321,9 Planstellen) (vgl. BT 2019b: 2549)⁠(vgl. BT 2018b: 173)⁠. In der Begründung zum Errichtungsgesetz wurde von einem jährlichen Bedarf von 20 Mio. EUR ausgegangen, im Bundeshaushalt 2014 wurden dem BfE zunächst 2.737.000 EUR bereitgestellt (vgl. BT 2014d: 2610)⁠ (vgl. BT 2013b: 17)⁠. 2015 erhöhte sich das Budget bereits auf 5.212.000 EUR (2014: 2.731.000 EUR) (vgl. BT 2014e: 2333)⁠(vgl. BT 2014b: 88)⁠(vgl. BT 2014a)⁠. Tatsächlich ausgegeben wurden 2014 lediglich 160.000 EUR; 2016 belief sich der Haushalt auf 5.070.000 EUR (2015: 5.139.000 EUR) (vgl. BT 2015a: 2600)⁠(vgl. BT 2014c: 157)⁠. 2017 belief sich der Haushalt auf 5.220.000 EUR (2016: 5.070.000 EUR, IST-2015: 574.000 EUR, also wieder deutlich weniger als bereitgestellt) (vgl. BT 2016e: 2393)⁠. 2018 belief sich der Haushalt auf 27.109.000 EUR (2017: 463.044.000 EUR, also deutlich mehr als im Ansatz vorgesehen (Aufgaben gehen vom BfS auf BfE über), IST-2016: 1.157.000 EUR, also wieder deutlich weniger als bereitgestellt); für Umsetzung von Personal und Sachmitteln des BfS entstanden höhere Kosten; Einführung eines neuen Kapitels 1603 - Zwischenlagerung und Endlagerung radioaktiver Abfälle (ergibt sich aus BGE-Gründung zum 25. April 2017 und Verlagerung der Zuständigkeit des Betriebs von Asse, Morsleben + Konrad vom BfS; BGE ist auch Vorhabensträgerin nach StandAG geworden; außerdem BGZ-Gründung mit Überführung der Zwischenlager von bisherigen Betreiberfirmen in Bundesbesitz bis 2020; 2017 waren noch Kostenstellen bei BfS und BfE veranlagt, die nun in Kapitel 1603 liegen) (vgl. BT 2018: 2461 ff., 2518 ff.)⁠(vgl. BT 2016b: 104)⁠(vgl. BT 2016d: 176)⁠. 2019 stieg der Etat auf 33.747.000 EUR (2018: 29.198.000 EUR, IST-2017: 442.448.000 EUR, also weniger als bereitgestellt) (vgl. BT 2018d: 2483)⁠(vgl. BT 2018a: 159)⁠⁠. 2020 soll das Budget weiter auf 41.629.000 EUR steigen (2019: 34.651.000 EUR, IST-2018: 18.001.000 EUR – deutlich weniger als bereitgestellt! Aufbau des BfE scheinbar stockender vorangekommen als geplant: ?Anschaffungen, Liegenschaften, Personal, Forschung, IT-Kosten?) (vgl. BT 2019b: 2524)⁠(vgl. BT 2018b: 170)⁠.

Das inzwischen unter dem neuen Namen BASE auftretende Bundesamt versteht sich selbst als „lernende Behörde“, was es als dauerhafte Aufgabe der Organisations- und Personalentwicklung betrachtet. Durch regelmäßige Evaluationen will es Fehlentwicklungen in der Endlagerstandortsuche frühzeitig verhindern. (vgl. BASE 2018: 35 ff.)⁠

Modernisierung oder Wandel?

Mit der Umstrukturierung dieser Behörden gingen umfassende Veränderungen der zentralen Regulierungsbehörden für die Entsorgung radioaktiver Abfälle einher, die erhebliche Auf­gabenverlagerungen umfassten und nicht nur die Verwaltung selbst, sondern die deutschen Endlager-Governance (vgl. Brunnengräber et al. 2015: 28 f.; Häfner 2016c: 169), komplett neu ordneten. Um eine Einordnung dieser Maßnahmen als Form der Modernisierung oder als Wandel der Verwaltung begründen zu können, wird die Begriffsunterscheidung von Reichard et. al herangezogen, wonach Verwaltungsreform eine eigenständige, planvolle Umgestaltung von Verwaltungsteilen meint, während mit Wandel all die Veränderungen gemeint sind, die ohne Intention als Anpassung geschehen, „indem sich zum Beispiel Strukturen ausdifferen­zieren oder neue Praktiken herausbilden“ (Reichard et al. 2019: 3)⁠. Verwaltungswandel wird oft durch die Europäisierung oder neue nationale gesetzliche Aufgabenzuwächse eingeleitet (vgl. Döhler 2014: 85)⁠. Unter Anwendung der Indikatoren zur Unterscheidung von Verwal­tungswandel und Verwaltungsmodernisierung aus der 12. Sitzung der Einführungsvorlesung in die Verwaltungswissenschaft können Begriff, Ziele, Akteure und Zeitraum der beobachteten Veränderungen untersucht werden (vgl. Döhler 2019: Folie 3)⁠.

Das zielgerichtete Vorgehen zur Neugestaltung der Verwaltung im Entsorgungsbereich, das insbesondere mit der Endlagerkommission auf umfangreichen Analysen und wohlstruk­turierten Lösungsvorschlägen aufbaute, spricht dafür den Modernisierungsbegriff anzuwen­den, auch wenn in der Startphase ein zögerliches Hin- und Hermanövrieren zu beobachten war. Dies lässt sich gut mit der im Zuge der Kommissionsbesetzung geäußerten Kritik die Um­strukturierung zu beginnen, während noch am Konzept gearbeitet wird, vereinbaren. Trotzdem treffen verschiedene Indikatoren (Leistungserhöhung, Kostenreduktion) nicht oder noch nicht zu.

Im Zusammenhang mit der Zielsetzung die Zuständigkeiten zu vereinfachen und die Verwal­tungsprozesse durch Auflösen von Parallelstrukturen zu verbessern, kann durchaus davon gesprochen werden, dass es um den Abbau von Funktionsdefiziten ging. Für den Wandel sprechen dagegen Rahmenfaktoren, die starken Einfluss auf diesen Prozess hatten: Die Erfül­lung verschiedener EU-Richtlinien (Europäisierung) und die ursprüngliche Konstruktion des BfE als Konsequenz aus dem Standortauswahlgesetz spricht für gesetzgebungsindizierte Auf­gabenzuwächse, die mit dem Verwaltungswandel einhergehen. Trotzdem sind die Modernisierungselemente klar erkennbar, es handelt sich also nicht nur Auswirkungen des Wandels.

Quellenverzeichnis

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  • Brunnengräber, Achim; Hocke, Peter (2014): „Bewegung Pro-Endlager? Zum soziotechnischen Umgang mit hochradioaktiven Reststoffen“. In: Forschungsjournal Soziale Bewegungen. 27 (4), S. 59–70, doi: 10.1007/978-3-658-13273-6_14.
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  • BT (2016b): Bericht des Haushaltsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) – Drucksachen 18/9200, 18/9202 –. ( Nr. 18/9826) Berlin.
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  • BT (2016c): Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/8704 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Stand. ( Nr. 18/8913) Berlin.
  • BT (2017a): Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit: zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 18/11398 – Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes . ( Nr. 18/11647) Berlin.
  • BT (2019a): Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksachen 19/13439, 19/14379 – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des . ( Nr. 19/14847) Berlin.
  • BT (2013a): Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit: Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Stan. ( Nr. 17/14181) Berlin (17. Wahlperiode).
  • BT (2016d): Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017) – Drucksachen 18/9200, 18/9202 –. ( Nr. 18/9824) Berlin.
  • BT (2018a): Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) – Drucksachen 19/1700, 19/1701 –. ( Nr. 19/2424) Berlin.
  • BT (2018b): Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses: zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) – Drucksachen 19/3400, 19/3402 –. ( Nr. 19/4624) Berlin.
  • BT (2014b): Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014) – Drucksachen 18/700, 18/702 –. ( Nr. 18/1023) Berlin.
  • BT (2014c): Ergänzung zu den Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015) – Drucksachen 18/2000, 18/2002 –. ( Nr. 18/2823) Berlin.
  • BT (2013b): Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und zur Änderung anderer Gesetze (Standortauswahlgesetz – StandAG). ( Nr. 17/13471) Berlin (17. Wahlperiode).
  • BT (2014d): Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014). ( Nr. 18/700) Berlin.
  • BT (2014e): Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015). ( Nr. 18/2000) Berlin.
  • BT (2016e): Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017). ( Nr. 18/9200) Berlin.
  • BT (2018c): Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018). ( Nr. 19/1700) Berlin.
  • BT (2018d): Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019). ( Nr. 19/3400) Berlin.
  • BT (2017b): Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. ( Nr. 18/11241) Berlin.
  • BT (2015a): Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2016 (Haushaltsgesetz 2016). ( Nr. 18/5500) Berlin.
  • BT (2019b): Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2020 (Haushaltsgesetz 2020). ( Nr. 19/11800) Berlin.
  • BT (2017c): Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze. ( Nr. 18/11398) Berlin.
  • BT (2013c): Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Mai 2013 eingegangenen Antworten der Bundesregierung. ( Nr. 17/13666) Berlin.
  • BT (2014f): Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2014 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Jahresrechnung 2013). ( Nr. 18/3300) Berlin.
  • BT (2016f): Unterrichtung durch den Bundesrechnungshof: Bemerkungen des Bundesrechnungshofes 2016 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes (einschließlich der Feststellungen zur Jahresrechnung 2015). ( Nr. 18/10200) Berlin.
  • BT (2015b): Unterrichtung durch die Bundesregierung: Programm für eine verantwortungsvolle und sichere Entsorgung bestrahlter Brennelemente und radioaktiver Abfälle (Nationales Entsorgungsprogramm). ( Nr. 18?5980) Berlin.
  • BT (2014g): Unterrichtung durch die Bundesregierung Zweiter Monitoring-Bericht „Energie der Zukunft“. Berlin.
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  • Häfner, Daniel (2015): „Das Standortauswahlgesetz und die Anti-Atom-Bewegung“. In: Sozialwissenschaftliche Umweltfragen: Berichte & Arbeitspapiere. (5), S. 24.
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