2017-01:Laienverteidigung

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Laienverteidigung bedroht richterliche Willkür

Staatsanwaltschaften geben contra!

jb Der Widerstand gegen Abbau und Verstromung von Braunkohle hat durch direkte Aktionen innerhalb von vier Jahren erheblich an Breite gewonnen. Waren es vor wenigen Jahren nur örtliche Gruppen und wenige Aktivist_innen, so blockierten 2015 und 2016 Tausende die Tagebaue. Doch es gibt ein weiteres Novum. Denn nirgends ist die Idee der Selbst- und Laienverteidigung vor Gericht so ausgeprägt wie hier, wo der Staat mit seinen repressiven Mitteln zugunsten von RWE & Co. eingreift.

Die taz schrieb am 24.12.2016 dazu (http://www.taz.de/!5366337/): „Knapp eineinhalb Jahre nachdem im August 2015 rund 1.000 Aktivisten der Bewegung „Ende Gelände!“ in den Braunkohletagebau Garzweiler bei Köln eingedrungen sind, beginnt am Amtsgericht Erkelenz die juristische Aufarbeitung der Proteste. Das kleine Amtsgericht in Nordrhein-Westfalen wird dabei zum Schauplatz einer ganzen Reihe von Strafprozessen. Es geht um das Durchbrechen von Polizeiketten, um verschiedene Formen der Vermummung und um das Abseilen von einer Autobahnbrücke. Das Gericht beschäftigen aber nicht nur diese strafrechtlichen Fragen, sondern auch eine besondere Form der Verteidigung: In den Strafprozessen sollen statt zugelassener Rechtsanwälte nach dem Willen der Angeklagten sogenannte Laienverteidiger zum Einsatz kommen – Aktivisten aus den eigenen Reihen, die selbst keine Anwaltszulassung besitzen und prinzipiell auch keine abgeschlossene juristische Ausbildung. Grundsätzlich können nach geltender Rechtslage im Strafprozess aber nur zugelassene Rechtsanwälte und Juraprofessoren verteidigen. Eine Lücke wollen die Aktivisten im Absatz 2 des Paragrafen 138 der Strafprozessordnung entdeckt haben. Dort heißt es: „Andere Personen können nur mit Genehmigung des Gerichts gewählt werden.“ Am Amtsgericht in Erkelenz wird die Theorie nun in der Praxis erprobt. Nach den ersten Prozesstagen zeichnet sich bereits ab, dass die von den Aktivisten angestrebte neue Form der Verteidigung auch auf Widerstand treffen wird. Gleich in mehreren Verfahren gibt es Streit um die Zulassung der Laienverteidiger.“
Genauer: Nachdem am 16.11.2016 alle drei Autobahnklettern-Angeklagten je eine_n Laienverteidiger_in genehmigt bekamen und diese sechs zusammen einen brillanten Prozess führten, zog die Staatsanwaltschaft gleich mehrere Notbremsen: Sie wechselte den Anklagevorwurf (inzwischen erneut gewechselt auf Nötigung) und kündigte den Rauswurf aller (!) Verteidiger_innen an. Das dürfte spannend werden, wenn die Justiz das tatsächlich wagt. Dürfen Menschen sich solidarisch unterstützen und selbstbestimmt agieren oder schafft sich der Staat missliebige Menschen und eine robuste Verteidigung im Gerichtssaal vom Hals – unter Beifall etlicher Anwaltsorganisationen und Rechtshilfegruppen, die ebenfalls ihre Monopolstellung nicht verlieren wollen.
Spannend am Rande: Nachdem es per Laienverteidigung bereits gelang, Zugang zu Gefangenen in Knästen zu erhalten, gibt es jetzt auch erstmals die Genehmigung zur Verteidigung eines Forensik„patienten“. Die Idee der Laienverteidigung schafft somit Löcher, wo bisher kaum ein Durchkommen war.

Arrogantes Anwaltshandeln

Krasser Fall in Nürnberg: Verhandelt wurde über eine Person, die mit einem abenteuerlichen Tatvorwurf (angeblicher Messerstich durch Hemd in Brust - aber das Hemd blieb heil) schon ein Jahr in der forensischen Psychiatrie festgehalten wurde. In den Gerichtssaal wurde sie mit Fußfessel und an den Bauch gefesselten Händen geführt. Der Pflichtverteidiger blieb in einer anderen Reihe sitzen und würdige den, den er verteidigen sollte, kaum eines Blickes. Als das Gericht dann entscheiden wollte, den Angeklagten aus seinem eigenen Verfahren auszuschließen, stimmte der Anwalt sogar zu. Einen Laienverteidiger, den der Angeklagte einforderte, lehnte das Gericht ab – und wieder blieb der Anwalt stumm. So geht Dienst nach Vorschrift – menschenverachtend wie das ganze Justizwesen. Sicherlich agieren nicht alle Anwält_innen so, aber die Tendenz, die eigenen Mandant_innen nicht ernst zu nehmen, ist weit verbreitet.

Kurz erklärt: Laienverteidigung

Was wenig bekannt und von Anwält_innen bzw. vielen Rechtshilfegruppen systematisch verschwiegen wird: Um eine_n Andere_n im Strafverfahren zu verteidigen, muss mensch nicht Anwält_in sein. Nach § 138, Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) kann das jede Person. Das Gericht muss allerdings zustimmen und sich vorher von Rechtskunde und Vertrauenswürdigkeit überzeugen. Das ist inzwischen aber oft gelungen und schafft Qualitäten, die in der Standardverteidigung nicht möglich sind: Unterstützung durch eine Person (oder sogar durch mehrere, bis zu drei sind möglich), die die angeklagte Tat selbst kennt oder dabei war. Unkontrollierter Briefverkehr und Zugang in Gefängnisse und Psychiatrien durch persönliche Bekannte. Aktenzusendung an die_en Laienverteidiger_in mit der Möglichkeit, diese zu kopieren oder einzuscannen. Intensive Vorbereitung eines Prozesses durch intensiveren Kontakt zur betroffenen Person. In den letzten Monaten hat es etliche Laienverteidigungen im Zusammenhang mit Prozessen wegen Braunkohleprotesten, Aktions-Schwarzfahrten und Containern gegeben. Wichtig ist, den freien Zugang zu forensischen Psychiatrien und Gefängnissen zu erkämpfen und damit selbst Besuchsverbote und Isolationshaft zu unterlaufen. Mehr Informationen auf www.laienverteidigung.tk.